In kurzen Worten von Ihrer Heilpraktikerin erklärt: Ausübung der Heilkunde
Ich darf als Heilpraktikerin die Heilkunde ausüben, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, da ich über die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz verfüge.